Ab Freitag gilt die neue Corona-3G-Regelung

Auf­grund des Impf­fort­schritts sieht die neue Coro­na-Schutz­ver­ord­nung des Lan­des NRW kei­ne Schlie­ßun­gen oder Ein­schrän­kun­gen von Ange­bo­ten mehr vor. Statt Inzi­denz­stu­fen gilt ab Frei­tag, 20. August, die „3G-Regel“ ab einer Inzi­denz von 35.
In NRW tritt am Frei­tag, 20. August, eine neue Coro­na-Schutz­ver­ord­nung in Kraft. Das bedeu­tet neue Coro­na-Regeln in NRW und damit auch für den Mär­ki­schen Kreis. Mit Inkraft­tre­ten der neu­en Ver­ord­nung gel­ten die bis­lang bekann­ten Inzi­denz­stu­fen nicht mehr. Über­schrei­tet ein Kreis oder eine kreis­freie Stadt die Inzi­denz von 35, setzt die soge­nann­te 3G-Regel ein: Zen­tral wird dann sein, ob eine Per­son geimpft, gene­sen oder getes­tet ist. Da aktu­ell die lan­des­wei­te Inzi­denz über dem Schwel­len­wert 35 liegt, gel­ten die neu­en Richt­li­ni­en in ganz Nord­rhein-West­fa­len. Der Mär­ki­sche Kreis weist aktu­ell eine Sie­ben-Tage-Inzi­denz von 76,3 (Stand Mitt­woch) auf.

Über­blick über die Regeln, die ab Frei­tag auch im Mär­ki­schen Kreis greifen:

• 3G-Nach­weis

Per­so­nen, die weder voll­stän­dig geimpft noch gene­sen sind, müs­sen für den Zugang zu Dienst­leis­tun­gen, Ver­an­stal­tun­gen oder bestimm­ten Ein­rich­tun­gen einen nega­ti­ven Anti­gen-Schnell­test oder einen nega­ti­ven PCR-Tests vor­le­gen, der nicht älter als 48 Stun­den sein darf. Die­se Regel gilt für fol­gen­de Bereiche:

• Ver­an­stal­tun­gen in Innen­räu­men (zusätz­lich Hygie­ne­kon­zept)
• Sport in Innen­räu­men
• Innen­gas­tro­no­mie
• Kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen
• Beher­ber­gung
• Groß­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en (ab 2.500 Personen)

Bis auf Geimpf­te und Gene­se­ne müs­sen Besu­cher auch in Dis­ko­the­ken und bei pri­va­ten Fei­ern im öffent­li­chen Raum, auf denen getanzt wird, einen nega­ti­ven PCR-Test vor­le­gen. Ein Schnell­test genügt hier nicht. Das gilt zum Bei­spiel auch auf einer im öffent­li­chen Raum statt­fin­den­den Geburts­tags- oder Hoch­zeits­fei­er, auf der getanzt wird. Eine maxi­ma­le Teil­neh­mer­zahl ist nicht mehr festgelegt.

Für den Besuch von Kran­ken­häu­sern, Alten- und Pfle­ge­hei­men, beson­de­ren Wohn­for­men der Ein­glie­de­rungs­hil­fe und Unter­künf­te für Geflüch­te­te sowie sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen der Sozi­al­hil­fe gilt die 3G-Regel gene­rell, also nicht erst ab einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 35.

Die kos­ten­pflich­ti­gen PCR-Tests kön­nen im Mär­ki­schen Kreis an ver­schie­de­nen Test­zen­tren und bei nie­der­ge­las­se­nen Ärz­ten gemacht wer­den. Eine Lis­te ist auf der Home­page des Krei­ses zu fin­den: https://t1p.de/f6rk

Schulen

Schul­pflich­ti­ge Kin­der und Jugend­li­che gel­ten auf­grund ihrer Teil­nah­me an den ver­bind­li­chen Schul­tes­tun­gen als getes­te­te Per­so­nen. Sie brau­chen dort, wo die 3G-Regel gilt, ledig­lich ihren Schü­ler­aus­weis vor­zu­le­gen. Kin­der bis zum Schul­ein­tritt müs­sen kei­ne Tests machen.

Mas­ken­pflicht und AHA+L‑Regeln

Es besteht wei­ter­hin unab­hän­gig von Inzi­denz-Wer­ten und für alle Per­so­nen die Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Mas­ke im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr, im Han­del, in Innen­räu­men mit Publi­kums­ver­kehr, in War­te­schlan­gen und an Ver­kaufs­stän­den sowie bei Groß­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en (außer am Sitzplatz).

Neben dem Inzi­denz­wert will das NRW-Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um in der Ein­schät­zung der Lage zukünf­tig meh­re­re Para­me­ter berück­sich­ti­gen: Zahl der Neu­in­fek­tio­nen, Kran­ken­haus­auf­nah­men, der Anteil der inten­siv­pflich­ti­gen Covid-19-Fäl­le an der Gesamt­zahl der Inten­siv­bet­ten, die Zahl der Todes­fäl­le, die Alters­struk­tur der Infi­zier­ten, die Ent­wick­lung des R‑Wertes und der Grad der Immu­ni­sie­rung der Bevöl­ke­rung. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen gibt es im Inter­net: https://t1p.de/1pop