Ab heute gibt es neue Quarantäneregeln in NRW

Mit der neu­en Coro­na-Test- und Qua­ran­tän­ever­ord­nung des Lan­des NRW endet die Dau­er der Iso­la­ti­on von Kon­takt­per­so­nen nun grund­sätz­lich schon nach zehn statt bis­her 14 Tagen. Künf­tig besteht außer­dem die Mög­lich­keit, sich durch nega­ti­ve Coro­na-Tests frei zu tes­ten.
Das Land NRW passt die Qua­ran­tä­ne­re­geln den Emp­feh­lun­gen des Robert Koch-Insti­tuts an. Mit der neu­en Coro­na-Test- und Qua­ran­tän­ever­ord­nung gibt es eini­ge Ände­run­gen, die die Qua­ran­tä­ne-Rege­lun­gen betref­fen. Ein Überblick:

• Was gilt für an Coro­na erkrank­te Per­so­nen?
Infi­zier­te Per­so­nen blei­ben unver­än­dert für 14 Tage in Qua­ran­tä­ne. Die Qua­ran­tä­ne­zeit beginnt zum Zeit­punkt des Abstrichs.
• Was gilt für Kontaktpersonen?

Haus­halts­an­ge­hö­ri­ge und Kon­takt­per­so­nen von Coro­na-Posi­ti­ven in NRW wer­den von nun an mit kür­ze­ren Qua­ran­tä­ne­zei­ten belegt als zuvor. Die Dau­er der Qua­ran­tä­ne von Kon­takt­per­so­nen endet nun grund­sätz­lich schon nach zehn statt bis­her 14 Tagen. Künf­tig besteht außer­dem die Mög­lich­keit, sich durch nega­ti­ve Coro­na-Tests frei zu tes­ten. Ent­we­der: Frü­hes­tens am 5. Qua­ran­tä­ne­tag durch einen PCR-Test oder am 7. Tag mit­tels eines Bürgertests.

• Wohin sen­de ich mein Testergebnis?

Die ent­spre­chen­den Test­ergeb­nis­se müs­sen an das Gesund­heits­amt per E‑Mail (QAusnahme@maerkischer-kreis.de) gesen­det wer­den. Es erfolgt eine schrift­li­che Auf­he­bung der Qua­ran­tä­ne. Bis zur schrift­li­chen Auf­he­bung besteht die Qua­ran­tä­ne fort.

• Sind voll­stän­dig geimpf­te oder gene­se­ne Per­so­nen von der Kon­takt­per­so­nen-Qua­ran­tän­ever­pflich­tung befreit?

Ja. Nach­wei­se sind eben­falls an QAusnahme@maerkischer-kreis.de zu senden.

• Wel­che Son­der­re­ge­lun­gen gel­ten für Kin­der und Jugend­li­che von all­ge­mein­bil­den­den Schulen?

Für Schü­le­rin­nen und Schü­ler von all­ge­mein­bil­den­den Schu­len gibt es eine Son­der­re­ge­lung: Hier ist eine Frei­tes­tung am 5. Tag mit­tels Bür­ger­tes­tung (statt PCR) mög­lich, weil die Kin­der und Jugend­li­chen danach in die Rei­hen­tes­tun­gen der Schu­len fallen.

• Gilt die­se Son­der­re­ge­lung auch für Kita-Kinder?

Nein! Sie müs­sen sich an die Rege­lun­gen für all­ge­mei­ne Kon­takt­per­so­nen hal­ten (PCR frü­hes­tens am 5. Tag oder Bür­ger­test frü­hes­tens am 7. Tag).

• Was ist neu bei der Kon­takt­per­so­nen-Nach­ver­fol­gung in Schu­len und Kitas?

In Schu­len und Kitas geht nur noch die infi­zier­te Per­son in Qua­ran­tä­ne. Grund­sätz­lich wer­den kei­ne Kon­takt­per­so­nen aus den Schu­len und Kitas mehr in Qua­ran­tä­ne gesetzt.
In Kitas gibt es grund­sätz­lich kei­ne Test­pflicht, son­dern ein Ange­bot. Ist ein Kind aber als infi­zier­te Per­son in der Kita gewe­sen, greift eine 14-tägi­ge Test­pflicht für die gan­ze Grup­pe (poten­zi­el­le Kon­takt­per­so­nen), die drei Tes­tun­gen pro Woche umfasst. Die Tes­tun­gen wer­den von den Eltern durch­ge­führt und müs­sen gegen­über der Kita schrift­lich bestä­tigt werden.