Ab Mittwoch Inzidenzstufe 1 im Märkischen Kreis

Im Märkischen Kreis liegt die Sieben-Tages-Inzidenz seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 35. Gemäß der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes greifen damit ab Mittwoch, 16. Juni, weitere Lockerungen.

Da die Inzi­denz im Mär­ki­schen Kreis seit fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Werk­ta­gen unter dem Wert von 35 liegt, tre­ten am über­nächs­ten Tag (Mitt­woch, 16. Juni) die Rege­lun­gen der nied­rigs­ten Inzi­denz­stu­fe 1 gemäß der aktu­el­len Coro­naschutz­ver­ord­nung des Lan­des in Kraft. Wie schon in der Vor­wo­che wird das NRW-Minis­te­ri­um für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les (MAGS) die­se Ein­stu­fung auf sei­ner Inter­net­sei­te bestä­ti­gen.
Im Mär­ki­schen Kreis gibt es dann mas­si­ve Locke­run­gen. Land­rat Mar­co Voge: „Wir freu­en uns sehr über die nach­hal­tig posi­ti­ve Ent­wick­lung. Es ist klas­se, dass wir im Kreis so schnell zwei Inzi­denz­stu­fen hin­ter­ein­an­der gemeis­tert haben. Für den Sport, die Kul­tur, die Gas­tro­no­mie oder auch für die Frei­zeit­ge­stal­tung ste­hen jetzt gute Zei­ten bevor. Dan­ke an alle, die durch ihr umsich­ti­ges Ver­hal­ten dazu bei­getra­gen haben, die Infek­ti­ons­la­ge nach­hal­tig ein­zu­däm­men.„
Neue­run­gen ab Mitt­woch, 16. Juni, im Mär­ki­schen Kreis:
• Kon­tak­te
Im öffent­li­chen Raum sind Tref­fen für belie­big vie­le Per­so­nen aus maxi­mal fünf Haus­hal­ten mög­lich. Zudem dür­fen sich bis zu 100 Per­so­nen mit nega­tiv bestä­tig­tem Test (aus­ge­stellt von beauf­trag­ten Test­stel­len, kei­ne Selbst­tests) aus belie­big vie­len Haus­hal­ten tref­fen. Voll­stän­dig geimpf­te und gene­se­ne Per­so­nen wer­den wei­ter­hin nicht mit­ge­zählt und dür­fen dem­nach zusätz­lich teil­neh­men.
• Außer­schu­li­sche Bil­dungs­an­ge­bo­te
Außer­schu­li­sche Bil­dungs­an­ge­bo­te sind bei aus­rei­chen­der Belüf­tung ohne Mas­ke an einem fes­ten Sitz­platz mög­lich und auf­grund der nied­ri­gen Lan­des­in­zi­denz auch innen ohne Test erlaubt.
• Musik­un­ter­richt
Musik­un­ter­richt mit Gesang- und Blas­in­stru­men­ten ist im voll­stän­dig durch­lüf­te­ten Innen­raum mit bis zu 30 Per­so­nen gestat­tet.
• Kin­der- und Jugend­ar­beit
Grup­pen­an­ge­bo­te sind in Räu­men mit 30 sowie drau­ßen mit 50 jun­gen Men­schen und ohne Test erlaubt. Die Rück­ver­folg­bar­keit ist sicher­zu­stel­len.
• Kul­tur
Der Betrieb von Kul­tur­ein­rich­tun­gen ist auf­grund der nied­ri­gen Lan­des­in­zi­denz ohne Per­so­nen­be­gren­zung mög­lich – eben­so wie Füh­run­gen in Grup­pen mit bis zu 20 Per­so­nen – und mit gewähr­leis­te­ter Rück­ver­folg­bar­keit. Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en sind – ohne Test – mit bis zu 200 und (mit Test) mit bis zu 1.000 Per­so­nen erlaubt.
Bei Ver­an­stal­tun­gen bis 1.000 Per­so­nen kann auch auf den Test ver­zich­tet wer­den, wenn der Min­dest­ab­stand zwi­schen den Sitz­plät­zen ein­ge­hal­ten wird. Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 1.000 Per­so­nen sind unter Auf­la­gen (geneh­mig­tes Hygie­ne­kon­zept, maxi­mal 13 der Kapa­zi­tät) mit Test und unter Ein­hal­tung einer Sitz­platz­be­le­gung im Schach­brett­sys­tem gestat­tet. Bei allen Ver­an­stal­tun­gen ist die Rück­ver­folg­bar­keit (Sitz­plan) sicher­zu­stel­len.
Der nicht berufs­mä­ßi­ge Pro­ben­be­trieb in Innen­räu­men mit Gesang oder Blas­in­stru­men­ten kann mit 30 bzw. 50 Per­so­nen (zum Bei­spiel bei Pro­ben in beson­ders gro­ßen Räu­men wie zum Bei­spiel Kir­chen) statt­fin­den, wenn ein nega­ti­ver bestä­tig­ter Test vor­liegt.
• Sport
Kon­takt­sport ist drau­ßen und drin­nen mit bis zu 100 Per­so­nen erlaubt – ohne Test auf­grund der nied­ri­gen Lan­des­in­zi­denz. Aller­dings ist die Rück­ver­folg­bar­keit sicher­zu­stel­len. Bei Sport­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en sind mehr als 1.000 Zuschau­er mög­lich, höchs­tens aber ein Drit­tel der regu­lä­ren Sitz­platz­ka­pa­zi­tät. Ein nega­ti­ver Test ist dabei nicht erfor­der­lich. Innen sind bis zu 1.000 Zuschaue­rin­nen und Zuschau­er (maxi­mal 33 Pro­zent der Kapa­zi­tät) erlaubt, sofern nega­tiv bestä­tig­te Tests, ein Sitz­plan sowie eine Sitz­ord­nung nach Schacht­brett­mus­ter vor­han­den sind.
• Gas­tro­no­mie
Neu: Auch die Innen­gas­tro­no­mie darf geöff­net wer­den, und zwar ohne Test­pflicht, weil die Lan­des­in­zi­denz unter 35 liegt.
• Frei­zeit­ein­rich­tun­gen
Frei­bä­der dür­fen ohne vor­he­ri­gem Test genutzt wer­den. Das­sel­be gilt für Klet­ter­parks, Mini­golf­an­la­gen, Hoch­seil­gär­ten und ande­re ähn­li­che Ein­rich­tun­gen unter frei­em Him­mel. Für alle ande­ren Bäder, Sau­nen sowie Indoor­spiel­plät­ze gilt bereits seit der Inzi­denz­stu­fe 2: Die Nut­zung ist mit nega­tiv bestä­tig­ten Tests und Per­so­nen­be­gren­zung erlaubt.
Clubs und Dis­ko­the­ken mit Außen­be­rei­chen kön­nen ihren Außen­be­trieb mit bis zu 100 Per­so­nen auf­neh­men, wenn nega­tiv bestä­tig­te Tests vor­lie­gen und die Rück­ver­folg­bar­keit sicher­ge­stellt wer­den kann.
• Sit­zun­gen / Tagun­gen / Kon­gres­se
Sit­zun­gen, Tagun­gen und Kon­gres­se sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mern mög­lich, sofern nega­tiv bestä­tig­te Tests vor­lie­gen.
• Pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen (kei­ne Par­tys)
Pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen sind außen mit bis zu 100 Gäs­ten (ohne Test; mit Test: bis 250) und innen mit bis zu 50 Gäs­ten ohne Test und bis zu 100 Gäs­ten mit Test und sicher­ge­stell­ter Rück­ver­folg­bar­keit zuläs­sig.
• Par­tys
Par­tys sind außen mit bis zu 100 Gäs­ten und innen mit bis zu 50 Gäs­ten ohne Abstand mög­lich, sofern nega­tiv bestä­tig­te Tests vor­lie­gen.
Die Abgren­zung von Par­tys und ver­gleich­ba­ren Fei­ern nimmt das Land NRW unter infek­tio­lo­gi­schen Gesichts­punk­ten vor. Dazu das NRW-Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um: „Die Unter­schei­dung zwi­schen Par­ty und nor­ma­ler Fei­er – mit weni­ger Infek­ti­ons­ri­si­ken – rich­tet sich nach Infek­ti­ons­schutz­ge­sichts­punk­ten vor allem nach dem geplan­ten Ver­hal­ten der Gäs­te. Soll zu (lau­ter) Musik getanzt wer­den und sind daher vie­le enge Kon­tak­te ohne Min­dest­ab­stand erwart­bar, han­delt es sich um eine Par­ty, die ähn­lich pro­ble­ma­tisch ist, wie der Besuch einer Dis­co o.ä. daher sind die­se Ver­an­stal­tun­gen nur unter ein­ge­schränk­ten Maß­ga­ben zulässig.“

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen gibt es im Inter­net: www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw