Bußgelder für Pferde auf Gehwegen drohen

Ver­mehrt benut­zen Rei­ter mit ihren Pfer­den Geh­we­ge und Rad­we­ge. Dabei wür­den die Innen­be­rei­che in Bal­ve immer häu­fi­ger genutzt, heißt es in einem Schrei­ben der Stadt­ver­wal­tung. „Sie stel­len nicht nur eine Gefahr für den Fuß­gän­ger- und Rad­ver­kehr dar, oft wer­den die „Hin­ter­las­sen­schaf­ten“ auf den Wegen ein­fach lie­gen gelas­sen. Die­ses Ver­hal­ten der Rei­ter ist nicht nur rück­sichts­los, es ist auch ver­bo­ten und wird mit teils hohen Buß­gel­dern geahn­det,“ heißt es weiter.

Wenn der Rei­ter die Reit­an­la­ge ver­lässt, befin­det er sich regel­mä­ßig nicht auf einem aus­ge­schil­der­ten Reit­weg. Auf öffent­li­chen Stra­ßen unter­lie­gen Rei­ter und Pferd der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO). Nach der StVO sind Haus-und Stall­tie­re, die zu einer Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs füh­ren kön­nen, auf der Stra­ße nicht erlaubt. Eine Aus­nah­me besteht dann, wenn sie von einer geeig­ne­ten Per­son beglei­tet wer­den, die aus­rei­chend auf sie ein­wir­ken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Der Rei­ter trägt die Ver­ant­wor­tung dafür, dass er sein Pferd genü­gend unter Kon­trol­le hat und ein nicht ver­kehrs­si­che­res Pferd nicht auf der Stra­ße rei­tet. Neh­men nun Pferd und Rei­ter am Stra­ßen­ver­kehr teil, so gel­ten gem. §28 Abs. 2 StVO für den gesam­ten Stra­ßen­ver­kehr ein­heit­lich die fest­ste­hen­den Ver­kehrs­re­geln und Anord­nun­gen sinn­ge­mäß. Das bedeu­tet, dass auf öffent­li­chen Stra­ßen grund­sätz­lich auf der rech­ten Sei­te zu rei­ten ist und dass all­ge­mei­ne Ver­kehrs­schil­der auch von Rei­tern beach­tet wer­den müssen.

In Gefah­ren­si­tua­tio­nen ist es erfor­der­lich, dass der Rei­ter absteigt und sein Pferd führt. Es stellt sich die Fra­ge, ob der Rei­ter mit dem Pferd auf den Geh­weg, den Rad­weg oder den gemein­sa­men Geh-und Rad­weg aus­wei­chen kann. Gem. § 41 StVO han­delt es sich bei die­sen Wegen um soge­nann­te „Son­der­we­ge“. Die­se dür­fen nur von den für sie bestimm­ten Ver­kehrs­teil­neh­mern genutzt wer­den. Dies bedeu­tet, dass der Rei­ter, der sein Pferd führt, die­ses grund­sätz­lich auf der Stra­ße tun muss, da ein Pferd, ob gerit­ten oder geführt, weder auf einem Rad­weg noch auf einem Geh­weg zuge­las­sen ist.

„Ins­be­son­de­re der Geh-und Rad­weg par­al­lel zur Kreis­stra­ße zwi­schen Bal­ve und Gar­beck ist stark fre­quen­tiert, von Rei­tern ent­ge­gen den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen“, so die Statdverwwl­tung wei­ter in dem Schrei­ben. „Die­ser Weg wird viel von Schul­kin­dern genutzt. Umso ärger­li­cher ist es, dass die „Hin­ter­las­sen­schaf­ten“ der Pfer­de unbe­ach­tet lie­gen blei­ben und für den Rad­fah­rer gefähr­lich und Fuß­gän­gern unzu­mut­bar werden.

In der Ord­nungs­be­hörd­li­chen Ver­ord­nung zur Auf­recht­erhal­tung der öffent­li­chen Sicher­heit und Ord­nung in der Stadt Bal­ve ist in § 5 die Ver­pflich­tung gere­gelt, dass die von Tie­ren erzeug­ten Ver­schmut­zun­gen unver­züg­lich zu besei­ti­gen sind. Wer dies nicht macht, kann ein Ver­warn­geld erhal­ten. Das Ord­nungs­amt wird die Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten kon­trol­lie­ren und Ver­stö­ße ahn­den“, teilt die Ord­nungs­be­hör­de mit.

Zudem wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Rei­ter eine Rei­ter­pla­ket­te (Reit­kenn­zei­chen) benö­ti­gen, das gut sicht­bar am Pferd (Zaum­zeug, Hals, Sat­tel) anzu­brin­gen ist.