Gültig sind nur Test-Zertifikate von zugelassenen Stellen

Auch durch die Ein­füh­rung der 3G-Rege­lung am Arbeits­platz ist es zu Unsi­cher­hei­ten gekom­men, wel­che Test­be­schei­ni­gun­gen aner­kannt wer­den. Der Mär­ki­sche Kreis infor­miert, wer berech­tigt ist, für Coro­na-Test­ergeb­nis­se einen gül­ti­gen Nach­weis aus­zu­stel­len.
Im Mär­ki­schen Kreis tau­chen in den ver­gan­ge­nen Tagen ver­mehrt Test­be­schei­ni­gun­gen auf, die nicht den Rege­lun­gen ent­spre­chen. So sind unter ande­rem ver­mehrt Online-Zer­ti­fi­ka­te als Nach­weis für einen nega­ti­ven Coro­na-Schnell­test im Umlauf. Man­che Per­so­nen machen eine (Online-)Schulung zur Durch­füh­rung von Coro­na-Schnell­tests und glau­ben, damit Schnell­tests beschei­ni­gen zu dür­fen. Das ist nicht der Fall, denn die­se Zer­ti­fi­ka­te sind für die Vor­la­ge im Rah­men der 3G-Rege­lun­gen nicht gül­tig.
Nach­wei­se über einen nega­ti­ven Coro­na-Schnell- oder Selbst­test dür­fen nur von aus­drück­lich dafür zuge­las­se­nen Per­so­nen, Test­stel­len, Test­zen­tren oder Labo­ren aus­stellt wer­den. Ein Über­blick, wer berech­tigt ist, über Coro­na-Test­ergeb­nis­se einen gül­ti­gen Nach­weis auszustellen:

-> Arzt­pra­xen
-> Aner­kann­te, beauf­trag­te Test­stel­len (zu erken­nen an der fünf­stel­li­gen Test­stel­len-ID) – https://t1p.de/ujew

-> Schu­len für eige­ne Schü­ler ab 16 Jah­re (regel­mä­ßi­ge Schul­tes­tun­gen). Kin­der und Jugend­li­che bis zum 16. Geburts­tag gel­ten durch den Schul­be­such als getes­tet. Es ist kei­ne zusätz­li­che Beschei­ni­gung erfor­der­lich.
-> Regis­trier­te Beschäf­tig­ten­test­stel­len von Arbeit­ge­bern: Arbeit­ge­ber sind ver­pflich­tet, ihren Beschäf­tig­ten zwei­mal pro Woche einen Schnell­test anzu­bie­ten. Um die Test­ergeb­nis­se auch beschei­ni­gen zu dür­fen, muss der Arbeit­ge­ber sich aber zuvor regis­trie­ren. Außer­dem müs­sen Mit­ar­bei­ter, die den Kol­le­gen Test­nach­wei­se aus­stel­len, eine Coro­na-Test-Schu­lung absol­vie­ren und im Besitz eines ent­spre­chen­den Schu­lungs­zer­ti­fi­kats sein. Unter­neh­men müs­sen sich für die Aus­stel­lung von Test­nach­wei­sen unter die­sem Link als Beschäf­tig­ten­test­stel­le regis­trie­ren: www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige
Eine Tes­tung von Besu­chern, Gäs­ten, Kun­den oder sons­ti­gen Drit­ten (z.B. von Kir­chen­ge­mein­den, Ver­ei­nen, Muse­en, Her­bergs­be­trie­ben, Restau­rants oder Fit­ness­stu­di­os) ist bei Beschäf­tig­ten­tes­tun­gen nicht mög­lich.
Im Mär­ki­schen waren zu Hoch­zei­ten mehr als 150 Test­stel­len tätig. Auf­grund der zwi­schen­zeit­lich gerin­gen Nach­fra­ge haben eini­ge geschlos­sen oder pau­sie­ren. Durch die neu­en gesetz­li­chen Rege­lun­gen ist es zu einer erheb­li­chen Zunah­me der Nach­fra­ge gekom­men. Die geöff­ne­ten Test­stel­len erhö­hen der­zeit wie­der die vor­han­de­nen Kapa­zi­tä­ten und auch vor­he­ri­ge Anbie­ter pla­nen, wie­der ein­zu­stei­gen. Aktu­ell gibt es knapp 100 Test­stel­len im Mär­ki­schen Kreis, die im Inter­net zu fin­den sind: https://t1p.de/ujew
Beschei­ni­gun­gen aus­zu­stel­len, ohne dafür eine Berech­ti­gung zu haben, stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar und kann mit einem Buß­geld von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.