Masern: Kreis informiert über Meldepflicht und ‑wege

Auf­grund einer zum 31. Juli abge­lau­fe­nen Über­gangs­frist für die Nach­weis­pflicht weist das Gesund­heits­amt des Mär­ki­schen Krei­ses auf das Masern­schutz­ge­setz, auf die Mel­de­pflicht sowie die Mel­de­we­ge hin.

Um die Bevöl­ke­rung vor Masern zu schüt­zen, hat der Bun­des­tag am 14. Novem­ber 2019 das soge­nann­te Masern­schutz­ge­setz beschlos­sen, das einen Monat spä­ter durch den Bun­des­rat gebil­ligt wur­de. Es ist am 1. März 2020 deutsch­land­weit in Kraft getre­ten und in § 20 des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG) zu fin­den. Für Per­so­nen, die bereits vor März 2020 in Gemein­schafts­ein­rich­tun­gen betreut wur­den oder tätig waren, galt für den Nach­weis über den Masern­schutz eine Über­gangs­frist bis zum 31. Juli 2022. Die­se Frist ist abgelaufen.

Um sicher­zu­stel­len, dass die Masern­impf­pflicht auch in Ein­rich­tun­gen umge­setzt wird, sind die Lei­tun­gen der Ein­rich­tun­gen durch das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz ver­pflich­tet wor­den, dem Gesund­heits­amt alle von der Impf­pflicht erfass­ten Per­so­nen, die kei­nen ent­spre­chen­den Nach­weis vor­zei­gen, zu mel­den. Für die­se Mel­dun­gen hat der Mär­ki­sche Kreis nun ein For­mu­lar auf sei­ner Home­page online geschaltet.

Das Masern­schutz­ge­setz soll ins­be­son­de­re dazu die­nen, den Schutz vor Masern in Gemein­schafts­ein­rich­tun­gen, Kin­der­gär­ten, Schu­len und auch in medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen zu för­dern. Die Lei­tun­gen der ent­spre­chen­den Ein­rich­tun­gen wur­den durch das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz ver­pflich­tet, alle von der Impf­pflicht betrof­fe­nen Per­so­nen dem zustän­di­gen Gesund­heits­amt zu mel­den, wenn der durch das Gesetz gefor­der­te Impf­nach­weis nicht frist­ge­recht bei der Ein­rich­tungs­lei­tung vor­ge­legt wur­de.

Es sind fol­gen­de Vor­la­ge­fris­ten zu beach­ten:
– unver­züg­lich, wenn die Per­so­nen bereits seit dem 1. März 2020 in den betrof­fe­nen Ein­rich­tun­gen betreut, unter­ge­bracht oder tätig sind und
– Vor Beginn einer Betreu­ung oder eines Tätig­wer­dens in den betrof­fe­nen Einrichtungen.

Zur Mel­de­pflicht:
Infor­ma­tio­nen zur Mel­de­pflicht gemäß Para­graf 20 Absatz 8 ff. Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sind im Detail auf der Home­page des Mär­ki­schen Krei­ses aufgelistet:

https://www.maerkischer-kreis.de/masern/

Die betrof­fe­nen Per­so­nen müs­sen ab der Voll­endung des ers­ten Lebens­jah­res einen aus­rei­chen­den Impf­schutz gegen Masern (ab der Voll­endung des ers­ten Lebens­jah­res min­des­tens eine Schutz­imp­fung und ab Voll­endung des zwei­ten Lebens­jah­res min­des­tens zwei Schutz­imp­fun­gen) oder eine Immu­ni­tät gegen Masern auf­wei­sen. Das gilt nicht für Per­so­nen, die auf­grund einer medi­zi­ni­schen Kon­tra­in­di­ka­ti­on nicht geimpft wer­den können.

Der Nach­weis muss den Vor­ga­ben des § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG ent­spre­chen. Die Mel­de­pflicht besteht, wenn ein Nach­weis nicht vor­ge­legt wer­den kann, Zwei­fel an der Echt­heit oder der inhalt­li­chen Rich­tig­keit des Nach­wei­ses vorliegen.

Zum Mel­de­weg
Sofern Per­so­nen zur Mel­dung ver­pflich­tet sind, gelan­gen Sie auf der Home­page des Mär­ki­schen Krei­ses unter dem Stich­wort ‚Masern‘ zum Regis­trie­rungs­for­mu­lar.
https://www.maerkischer-kreis.de/masern/index.php
Wer das For­mu­lar aus­ge­füllt hat, erhält als Bestä­ti­gung eine E‑Mail. Par­al­lel bekommt die aus­stel­len­de Per­son an die hin­ter­leg­te Han­dy­num­mer eine SMS mit einem sechs­stel­li­gen Code.

Erst wenn die E‑Mail-Adres­se mit dem dort abge­frag­ten Code bestä­tigt wird, wird der Ein­rich­tung ein digi­ta­ler und daten­schutz­kon­for­mer Mel­de­link an das Gesund­heits­amt geöff­net. Ins­ge­samt wird mit die­sem Mel­de­ver­fah­ren die Daten­si­cher­heit, ein gere­gel­ter Mel­de­weg sowie eine ein­heit­li­che Daten­ver­ar­bei­tung im Mär­ki­schen Kreis sichergestellt.

Eine Mel­dung kann aus­schließ­lich durch die Ein­rich­tungs- bzw. Insti­tu­ti­ons­lei­tung in digi­ta­ler Form vor­ge­nom­men wer­den und nicht durch die betrof­fe­nen Per­so­nen selbst.

Verfahrensablauf/ Kon­se­quen­zen
Der Mär­ki­sche Kreis wird detail­liert etwa­ige Beschrän­kun­gen – Buß­gel­der, aber auch Betre­tungs- oder Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te – prü­fen. Bevor das Gesund­heits­amt kei­ne end­gül­ti­ge Ent­schei­dung getrof­fen hat, kom­men auf die Ein­rich­tun­gen und die jewei­li­gen Mit­ar­bei­ten­den aus ver­wal­tungs­recht­li­cher Sicht kei­ne Ein­schrän­kun­gen zu.

Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen
Vie­le wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Masern­schutz­ge­setz hat das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um im Inter­net auf­ge­führt:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a‑z/m/masern/faq-masern.html
https://www.masernschutz.de/


Das Masern­schutz­ge­setz soll ins­be­son­de­re dazu die­nen, den Schutz vor Masern in Gemein­schafts­ein­rich­tun­gen, Kin­der­gär­ten, Schu­len und auch in medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen zu för­dern. Sym­bol­fo­to: Raf­fi Deri­an / Mär­ki­scher Kreis