Nachtbeleuchtungs-Verbot gilt auch weiterhin

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 24. August eine Ver­ord­nung beschlos­sen, die ver­schie­de­ne Maß­nah­men zum Ein­spa­ren von Ener­gie ab dem 1. Sep­tem­ber 2022 vor­sieht. Die Rege­lun­gen bezie­hen sich auf Wohn­ge­bäu­de, Arbeits­stät­ten- und Räu­me sowie auf öffent­li­che Gebäu­de und sol­len für sechs Mona­te gel­ten. Dar­auf weist der Bür­ger­meis­ter aus­drück­lich hin. 

Neben dem Beleuch­tungs­ver­bot für öffent­li­che Nicht­wohn­ge­bäu­de und Bau­denk­mä­ler gibt es eine Nut­zungs­ein­schrän­kung beleuch­te­ter Wer­be­an­la­gen. Das Ord­nungs­amt weist dar­auf hin und bit­tet um Beach­tung, dass beleuch­te­te oder licht­emit­tie­ren­de Wer­be­an­la­gen von 22 Uhr bis 6 Uhr des jewei­li­gen Fol­ge­ta­ges nicht betrie­ben wer­den dür­fen. Eine Aus­nah­me gilt, wenn die Beleuch­tung erfor­der­lich ist, um die Ver­kehrs­si­cher­heit auf­recht zu erhal­ten oder um ande­re Gefah­ren abzu­weh­ren, soweit sie nicht kurz­fris­tig durch ande­re Maß­nah­men ersetzt wer­den kann.

Das Beleuch­tungs­ver­bot gilt grund­sätz­lich unab­hän­gig von den Öff­nungs­zei­ten des jewei­li­gen Betrie­bes. Aus­ge­nom­men sind beleuch­te­te Namens­zü­ge eines Geschäf­tes. Die­se dür­fen wäh­rend der Öff­nungs­zeit wei­ter beleuch­tet wer­den, auch wenn es nach 22 Uhr ist.