Neue Coronaregeln für die katholischen Gottesdienste

Auf der Grund­la­ge des neu­en Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes des Bun­des hat das Land Nord­rhein- West­fa­len sei­ne Coro­naschutz­ver­ord­nung (Coro­naSch­VO) mit Wir­kung vom 19.03.2022 ange­passt. Dabei nutzt die Lan­des­re­gie­rung die Mög­lich­keit der Schaf­fung von Über­gangs­re­geln bis zum 02.04.2022. Es ist heu­te noch nicht abseh­bar, wie sich die Rechts­la­ge nach dem 02.04.2022 dar­stel­len wird.

Gene­rell gilt die Emp­feh­lung, die soge­nann­ten AHA-Regeln (Abstand, Hygie­ne, Mas­ke) mög­lichst umfas­send in allen Lebens­be­rei­chen eigen­ver­ant­wort­lich zu beach­ten (vgl. § 2 Abs.1 Coro­naSch­VO). Die per­sön­li­chen Kon­takt­be­schrän­kun­gen, die für immu­ni­sier­te Per­so­nen bereits weg­ge­fal­len waren, ent­fal­len jetzt auch für nicht immu­ni­sier­te Personen.

Für Ver­samm­lun­gen zur Reli­gi­ons­aus­übung gel­ten wei­ter­hin die kir­chen­ei­ge­nen Rege­lun­gen, die sich am Schutz­ni­veau der Coro­naSch­VO aus­rich­ten. Auf die­ser Grund­la­ge wer­den, in Abstim­mung mit dem Kath. Büro in Düs­sel­dorf, die Rege­lun­gen für die Fei­er von Got­tes­diens­ten und auch für die Fei­er des Öster­li­chen Tri­du­ums wie folgt angepasst:

1. Got­tes­diens­te unter­lie­gen kei­nen Zugangs­be­schrän­kun­gen. (Zugangs­be­schrän­kun­gen nach der 3G-Regel bestehen aber wei­ter­hin etwa für Kon­zer­te
und Gre­mi­en­sit­zun­gen wie Kir­chen­vor­stands­sit­zun­gen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 CoronaSchVO).

2. Für Per­so­nen, die nicht zu einem Haus­stand gehö­ren, wird die Emp­feh­lung der Ein­hal­tung der Abstands­re­gel wei­ter­hin umgesetzt.

3. In Innen­räu­men gilt wei­ter­hin die Mas­ken­pflicht, auch am Sitzplatz.

4. Chö­re und Kan­to­rin­nen und Kan­to­ren im Got­tes­dienst (ein­schließ­lich Pro­ben) sin­gen ohne Mas­ke, sofern sie immu­ni­siert sind (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 13 Coro­naSch­VO). Das gilt auch für das Spie­len von Instru­men­ten im Got­tes­dienst, das nur ohne Tra­gen einer Mas­ke aus­ge­übt wer­den kann (z. B. Blas­in­stru­men­te). Der Gemein­de­ge­sang erfolgt mit Mas­ke.

5. Beim Frie­dens­gruß wird drin­gend emp­foh­len, wei­ter auf Kör­per­kon­takt zu ver­zich­ten und alter­na­ti­ve For­men (z. B. Zuni­cken) fortzuführen.

6. Kol­lek­ten kön­nen in der gewohn­ten Wei­se durch Wei­ter­ga­be des Kor­bes gehal­ten werden.

7. Das Gesang­buch und sons­ti­ge lit­ur­gi­sche Bücher kön­nen zum Got­tes­dienst aus­ge­legt werden.

8. Die Weih­was­ser­be­cken kön­nen begin­nend mit der Oster­nacht wie­der befüllt wer­den. 9. Wei­ter­hin ist auf eine gute Durch­lüf­tung der Kir­chen zu achten.