Quarantäne-Lockerung für bereits Geimpfte

Das Gesund­heits­amt des Mär­ki­schen Krei­ses weist auf wich­ti­ge Ände­rung in der aktu­el­len Coro­na-Test- und Qua­ran­tän­ever­ord­nung hin: Wer als Kon­takt­per­son eines Infi­zier­ten kei­ne Sym­pto­me hat und über einen voll­stän­di­gen Impf­schutz ver­fügt, muss nicht mehr in Qua­ran­tä­ne. Voll­stän­dig geimpft sind Per­so­nen am 15. Tag nach der zwei­ten Imp­fung mit BioNTech/Pfizer, Moder­na oder Astra­Ze­ne­ca. Bei dem Impf­stoff John­son & John­son reicht eine Imp­fung aus. Ent­wi­ckelt die Kon­takt­per­son trotz vor­aus­ge­gan­ge­ner Imp­fung Sym­pto­me, so muss sie sich unver­züg­lich in häus­li­che Iso­lie­rung bege­ben und sich zeit­nah einem PCR-Test beim Haus­arzt unter­zie­hen.
Locke­run­gen der Qua­ran­tä­ne­pflicht gibt es auch für Kon­takt­per­so­nen, die nach­weis­lich schon eine COVID 19-Erkran­kung inner­halb der letz­ten 6 Mona­te durch­ge­macht haben. Hat eine Kon­takt­per­son nach­weis­lich vor mehr als sechs Mona­ten COVID-19 über­stan­den und vor min­des­tens zwei Wochen die 1. Imp­fung (von zwei not­wen­di­gen) erhal­ten, ist sie auch von der Qua­ran­tä­ne befreit.
Die ent­spre­chen­den Nach­wei­se (Impf­be­schei­ni­gung) müs­sen an das Gesund­heits­amt über­sandt wer­den (QAusnahme@maerkischer-kreis.de oder Fax 02351/966‑2140). Für 14 Tage soll­ten die Nach­wei­se außer­dem mit­ge­führt und auf Ver­lan­gen bei­spiels­wei­se dem Ord­nungs­amt vor­ge­legt wer­den. Nach Ein­gang der Nach­wei­se bestä­tigt das Gesund­heits­amt, dass kei­ne Qua­ran­tä­ne besteht.
Wich­tig: Für Per­so­nen, die sich in medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen auf­hal­ten, gel­ten eini­ge Beson­der­hei­ten. Auch wenn Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten auf­grund einer unter­stell­ten Immu­ni­tät von der Qua­ran­tän­ever­pflich­tung aus­ge­nom­men wären, müs­sen Sie sich in Ein­rich­tun­gen wie Kran­ken­häu­sern, Tages­kli­ni­ken oder Reha­kli­ni­ken inner­halb der Ein­rich­tung qua­ran­tä­ne­ähn­lich abson­dern. Die genau­en Rege­lun­gen unter­lie­gen dem jewei­li­gen Haus­recht.
Per­so­nal in medi­zi­ni­schen oder pfle­ge­ri­schen Ein­rich­tun­gen soll­te sich auch bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen für eine Qua­ran­tä­ne­be­frei­ung vor Wie­der­auf­nah­me der Tätig­keit unbe­dingt zuerst mit dem Arbeit­ge­ber in Ver­bin­dung set­zen, da ggf. den­noch zusätz­li­che Schutz­maß­nah­men getrof­fen werden.