Ab Donnerstag wieder Corona-Einschränkungen

Im Mär­ki­schen Kreis gilt ab Don­ners­tag, 5. August, wie­der die Inzi­denz­stu­fe 1. Grund: Der Kreis hat an acht auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen den Sie­ben-Tage-Inzi­denz­wert von 10 über­schrit­ten. Laut NRW-Coro­naschutz­ver­ord­nung wer­den somit zum über­nächs­ten Tag (Don­ners­tag) die Rege­lun­gen der nächst­hö­he­ren Stu­fe wirk­sam.
Der Mär­ki­sche Kreis wird am Don­ners­tag in die Inzi­denz­stu­fe 1 ein­ge­stuft. Seit dem 27. Juli liegt der Kreis bei der Sie­ben-Tage-Inzi­denz kon­stant über 10. Somit grei­fen am Don­ners­tag die Rege­lun­gen der nächst­hö­he­ren Stu­fe gemäß der aktu­el­len Coro­naschutz­ver­ord­nung des Lan­des NRW. Die Rege­lun­gen ab Don­ners­tag, 5. August, im Überblick:

• Mas­ken­pflicht

Es gilt wie­der die Mas­ken­pflicht in Innen­räu­men. Nicht nur im ÖPNV, im Ein­zel­han­del sowie in Arzt­pra­xen muss wie­der eine medi­zi­ni­sche Mas­ke getra­gen wer­den, son­dern auch in Innen­räu­men von Gast­stät­ten, Muse­en, Zoos, bei Bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen, Got­tes­diens­ten, Ver­samm­lun­gen sowie bei der Erbrin­gung kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen.
Aus­nah­men gel­ten in Stu­fe 1 bei Ver­an­stal­tun­gen mit fes­ten Sitz- oder Steh­plät­zen für Geimpf­te, Gene­se­ne und Getes­te­te und – auch ohne Test – in Biblio­the­ken und der Gastronomie.

• Kon­tak­te

Im öffent­li­chen Raum sind Tref­fen für belie­big vie­le Per­so­nen aus maxi­mal fünf Haus­hal­ten mög­lich. Zudem dür­fen sich bis zu 100 Per­so­nen mit nega­tiv bestä­tig­tem Test (aus­ge­stellt von beauf­trag­ten Test­stel­len, kei­ne Selbst­tests) aus belie­big vie­len Haus­hal­ten tref­fen. Voll­stän­dig geimpf­te und gene­se­ne Per­so­nen zäh­len nicht mit und dür­fen unbe­grenzt an die­sen Tref­fen teil­neh­men. Kin­der bis zum Schul­ein­tritt sind von der Test­pflicht ausgenommen.

• Außer­schu­li­sche Bildungsangebote

Außer­schu­li­sche Bil­dungs­an­ge­bo­te sind bei aus­rei­chen­der Belüf­tung ohne Mas­ke an einem fes­ten Sitz­platz mög­lich. Sie sind auch innen ohne Test erlaubt, da auch für das Land zur Zeit Inzi­denz­stu­fe 1 gilt. Für Ange­bo­te mit Gesang kann auf den Test nur ver­zich­tet wer­den, wenn ein Min­dest­ab­stand von zwei Metern ein­ge­hal­ten oder eine Mas­ke getra­gen wird.

• Musik­un­ter­richt

Musik­un­ter­richt mit Gesang- und Blas­in­stru­men­ten ist im voll­stän­dig durch­lüf­te­ten Innen­raum mit bis zu 30 Per­so­nen gestattet.

• Kin­der- und Jugendarbeit

Grup­pen­an­ge­bo­te sind in Räu­men mit 30 sowie drau­ßen mit 50 jun­gen Men­schen erlaubt. Ein nega­ti­ver Test ist nicht erfor­der­lich. Feri­en­an­ge­bo­te und Feri­en­rei­sen sind mög­lich, wenn zwei Mal wöchent­lich getes­tet wird und auch am Tag der Rück­rei­se eine Tes­tung der teil­neh­men­den Per­so­nen erfolgt.

• Kul­tur

Kul­tu­rel­le Ein­rich­tun­gen wie Muse­en, Gale­rien, Schlös­ser, Bur­gen, Gedenk­stät­ten und Biblio­the­ken kön­nen wei­ter ohne Ter­min und Test besucht wer­den. Da das Land NRW sich eben­falls in der Inzi­denz­stu­fe 1 befin­det, besteht hier kei­ne Per­so­nen­be­gren­zung. Auch Füh­run­gen mit Grup­pen von bis zu 20 Per­so­nen und Rück­ver­folg­bar­keit sind mög­lich. 
Thea­ter, Opern und Kinos dür­fen bei ihren Vor­stel­lun­gen maxi­mal 1.000 Gäs­te (nega­tiv Getes­te­te, Geimpf­te oder Gene­se­ne) hin­ein­las­sen, sofern ein Sitz­plan, ein nega­ti­ver Test­nach­weis sowie die Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stan­des oder eine Sitz­ord­nung nach Schach­brett­mus­ter vor­han­den sind.
Nicht berufs­mä­ßi­ger Pro­ben­be­trieb (zum Bei­spiel von Chö­ren oder Orches­tern) innen mit Gesang / Blas­in­stru­men­ten kann mit 30 bzw. 50 Per­so­nen statt­fin­den, wenn ein nega­ti­ver Test­nach­weis vor­liegt. Im Frei­en ent­fällt die Testpflicht.

• Sport

Kon­takt­sport ist drau­ßen und drin­nen (auch in Fit­ness­stu­di­os) mit bis zu 100 Per­so­nen erlaubt – ohne Test auf­grund der Lan­des­in­zi­denz. Aller­dings ist die Rück­ver­folg­bar­keit sicher­zu­stel­len. Bei Sport­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en sind bis zu 25.000 Zuschau­er mög­lich, höchs­tens aber die Hälf­te der maxi­mal mög­li­chen Kapa­zi­tät. Bei mehr als 5.000 Zuschau­ern sind ein geneh­mig­tes Hygie­ne­kon­zept und Nega­tiv­t­est­nach­wei­se der Besu­cher erforderlich.

Innen sind bis zu 1.000 Zuschaue­rin­nen und Zuschau­er (maxi­mal 33 Pro­zent der Kapa­zi­tät) erlaubt, sofern nega­tiv bestä­tig­te Tests, ein Sitz­plan sowie die Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stands oder eine Sitz­ord­nung nach Schacht­brett­mus­ter vor­han­den sind.

• Gas­tro­no­mie

Für den Besuch von Cafés und Restau­rants ist sowohl drin­nen als auch drau­ßen kein Nega­tiv­test erfor­der­lich, da auch die lan­des­wei­te Inzi­denz in NRW unter 35 liegt.

• Frei­zeit­ein­rich­tun­gen

Frei­bä­der dür­fen ohne Test­nach­weis genutzt wer­den. Clubs und Dis­ko­the­ken dür­fen im Frei­en für bis zu 250 getes­te­te Per­so­nen öffnen.

• Sit­zun­gen / Tagun­gen / Kongresse

Sit­zun­gen, Tagun­gen und Kon­gres­se sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mern mög­lich, sofern nega­tiv bestä­tig­te Tests vor­lie­gen. Im Frei­en sind sie mit mehr als 1.000 Per­so­nen, höchs­tens aber einem Drit­tel der regu­lä­ren Kapa­zi­tät, auch ohne nega­ti­ve Test­nach­wei­se erlaubt.

• Pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen (kei­ne Partys)

Pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen sind außen mit bis zu 250 Gäs­ten und innen mit bis zu 100 Gäs­ten mög­lich. Vor­aus­set­zung: nega­ti­ver Test­nach­weis und sicher­ge­stell­te Rück­ver­folg­bar­keit. Es besteht kei­ne Mas­ken­pflicht drau­ßen. Drin­nen ent­fällt die Mas­ken­pflicht am Tisch, sofern die beson­de­re Rück­ver­folg­bar­keit sicher­ge­stellt ist. Beson­de­re Rück­ver­folg­bar­keit bedeu­tet, dass ein Sitz­plan erstellt und für vier Wochen auf­be­wahrt wird. In dem Sitz­plan ist zu erfas­sen, wel­che anwe­sen­de Per­son wo geses­sen hat. Ohne Test­nach­weis sind im Frei­en bis zu 100 Gäs­te und im Innen­be­reich bis zu 50 Gäs­te zulässig.

• Par­tys

Par­tys sind im Frei­en ohne Min­dest­ab­stand und ohne Mas­ken­pflicht mit bis zu 100 Gäs­ten und innen mit bis zu 50 Gäs­ten mög­lich, sofern ein nega­ti­ver Test­nach­weis vor­liegt und eine ein­fa­che Rück­ver­folg­bar­keit sicher­ge­stellt ist.