Kindergeld auch für über 18-Jährige möglich

Das aktu­el­le Schul­jahr ist zu Ende. Vie­le Eltern sind nun unsi­cher, wie es mit der Zah­lung des Kin­der­gel­des wei­ter­geht. Muss sich das Kind even­tu­ell sogar arbeits­los mel­den, bis es mit sei­ner Aus­bil­dung oder sei­nem Stu­di­um beginnt?

Grund­sätz­lich erhal­ten Eltern für Kin­der bis zum 18. Lebens­jahr Kin­der­geld. Aber auch nach der Voll­endung des 18. Lebens­jah­res kann Anspruch auf Kin­der­geld bestehen, zum Bei­spiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufs­aus­bil­dung, ein Stu­di­um oder ein Prak­ti­kum absol­viert. Da es nach dem Schu­len­de aber in aller Regel nicht naht­los wei­ter­geht, gibt es Kin­der­geld eben­falls wäh­rend einer Über­gangs­pha­se von längs­tens vier Mona­ten zwi­schen zwei Ausbildungsabschnitten.

Auch wäh­rend des Bun­des­frei­wil­li­gen­diens­tes oder ähn­li­cher Diens­te (FSJ, FÖJ sowie aner­kann­te Frei­wil­li­gen­diens­te im In- oder Aus­land wie Frei­wil­li­gen­dienst aller Gene­ra­tio­nen oder ent­wick­lungs­po­li­ti­scher Frei­wil­li­gen­dienst „welt­wärts“) kann Kin­der­geld gezahlt werden.

Aber auch, wenn sich die Unter­bre­chung unver­schul­det etwas län­ger hin­zieht, kann für ein Kind wei­ter­hin Kin­der­geld gezahlt wer­den, wäh­rend es sich aktiv um einen Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­platz­platz bemüht oder nach Zusa­ge auf den Beginn einer Aus­bil­dung oder eines Stu­di­ums war­tet. Hier­für genügt die Zusen­dung eines Nach­wei­ses über die Bewer­bungs­be­mü­hun­gen, den Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­be­ginn oder einer Schul­be­schei­ni­gung an die Fami­li­en­kas­se vor Ort. Eine Arbeits­los­mel­dung bei der Agen­tur für Arbeit ist in die­sem Zeit­raum nicht erfor­der­lich. Wich­tig ist immer, die Plä­ne des Kin­des nach Schul­zei­ten­de schrift­lich mit­zu­tei­len. So kön­nen die Zah­lun­gen auf­recht­erhal­ten werden.

Falls das Kind nach dem Ende der Schul­aus­bil­dung noch kei­ne wei­te­ren Plä­ne für eine unmit­tel­bar anschlie­ßen­de Aus­bil­dung hat, kann ein Kin­der­geld­an­spruch wäh­rend der Arbeit­su­che bestehen – hier­zu muss sich das Kind bei der Agen­tur für Arbeit arbeit­su­chend melden.

Auch für voll­jäh­ri­ge Kin­der kann das kom­for­ta­ble Online-Ange­bot unter www.familienkasse.de genutzt wer­den. Hier kön­nen Nach­wei­se über den Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­be­ginn sowie Schul­be­schei­ni­gun­gen bequem elek­tro­nisch an die Fami­li­en­kas­se über­mit­telt wer­den. T ele­fo­nisch ist die Fami­li­en­kas­se Mon­tag bis Frei­tag von 8 bis 18 Uhr kos­ten­frei unter 0800 4 5555 30 erreichbar.