Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter betroffener Firmen

Die Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe hat vie­le Men­schen schwer getrof­fen. Auch Unter­neh­men haben gro­ße Schä­den zu ver­zeich­nen und vie­le Beschäf­tig­te kön­nen nicht arbei­ten. Für Arbeits­aus­fäl­le, die auf­grund des Hoch­was­sers ein­tre­ten, kann grund­sätz­lich Kurz­ar­bei­ter­geld gewährt werden.

Die Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe bringt für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer vie­ler­orts Unsi­cher­hei­ten mit sich. Eini­ge Betrie­be sind nur noch ein­ge­schränkt arbeits­fä­hig und für ande­re ist der Arbeits­platz kom­plett weg­ge­bro­chen. Auch in die­ser Situa­ti­on bie­tet die Agen­tur für Arbeit Iser­lohn Unter­stüt­zung und Bera­tung an.

Die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit kommt auch auf­grund eines unab­wend­ba­ren Ereig­nis­ses in Betracht. Das Hoch­was­ser ist ein sol­ches Ereig­nis. Der Arbeits­aus­fall muss dabei unmit­tel­bar auf dem unab­wend­ba­ren Ereig­nis beru­hen. Der Betrieb kann aber auch nur mit­tel­bar von den Aus­wir­kun­gen der Natur­ka­ta­stro­phe betrof­fen sein, weil er z. B. des­halb nicht pro­du­zie­ren kann, da Zulie­fer­be­trie­be durch unmit­tel­ba­re Hoch­was­ser­be­trof­fen­heit nicht lie­fern kön­nen. Auch hier­für kann Kurz­ar­bei­ter­geld gezahlt wer­den. Es kann auch für die not­wen­di­ge Dau­er der Auf­räum­ar­bei­ten bis zur Auf­nah­me der Pro­duk­ti­on gewährt werden.

Soll­te eine Betriebs­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wor­den sein, die die Lohn­kos­ten deckt, besteht aller­dings kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.