Neue Coronaschutzverordnung ab Montag

Das Land NRW hat am Frei­tag die neue Coro­naschutz­ver­ord­nung ver­öf­fent­licht, die ab Mon­tag und zunächst bis zum 18. April auch im Mär­ki­schen Kreis gilt. Zudem aktua­li­siert der Kreis sei­ne All­ge­mein­ver­fü­gung, die par­al­lel ab Mon­tag, 29. März, in Kraft tritt.
Die NRW-Lan­des­re­gie­rung hat mit der neu­en Coro­naschutz­ver­or­dung die ab Mon­tag lan­des­weit gel­ten­den Regeln ver­öf­fent­licht. Dar­in ent­hal­ten sind wei­te­re Maß­nah­men für Krei­se und kreis­freie Städ­te, die an min­des­tens drei Werk­ta­gen hin­ter­ein­an­der die Sie­ben-Tage-Inzi­denz von 100 über­schrei­ten. Die Regeln gel­ten damit auch für den Mär­ki­schen Kreis. Zu den Maß­nah­men zäh­len unter ande­rem Kon­takt­be­schrän­kun­gen oder Vor­ga­ben für den Ein­zel­han­del.
Die aktua­li­sier­te All­ge­mein­ver­fü­gung, die ab dem kom­men­den Mon­tag, 29. März, im Mär­ki­schen Kreis gilt, beinhal­tet über die Maß­nah­men der Coro­naschutz­ver­ord­nung hin­aus zudem fol­gen­de Punk­te:
- Kon­takt­be­schrän­kun­gen: Auf­grund des hohen Infek­ti­ons­ge­sche­hens im pri­va­ten Umfeld hat­te der Mär­ki­sche Kreis bereits in der ver­gan­ge­nen Woche die Kon­takt­be­schrän­kun­gen für den pri­va­ten Bereich ver­fügt. Das ist auch wei­ter­hin vor­ge­se­hen. In der neu­en Coro­naschutz­ver­ord­nung sind im öffent­li­chen Raum nur Tref­fen mit höchs­tens einer Per­son aus einem ande­ren Haus­stand mög­lich. Eine Aus­nah­me gilt vom 1. bis 5. April: In die­sem Zeit­raum dür­fen sich öffent­lich zwei Haus­stän­de mit ins­ge­samt maxi­mal fünf Per­so­nen tref­fen (Kin­der unter 14 Jah­ren nicht mit­ge­zählt). Die in der Coro­naschutz­ver­ord­nung auf­ge­führ­ten und für den öffent­li­chen Raum vor­ge­se­he­nen Kon­takt­be­schrän­kun­gen gel­ten also im Mär­ki­schen Kreis ab dem 29. März auch wie zuvor im Pri­vat­be­reich (§2 Abs. 1a CorSch­VO).
- Wei­ter­hin gilt ab Mon­tag wie bis­her die Mas­ken­pflicht bei Fahr­ge­mein­schaf­ten (aus­ge­nom­men die fahr­zeug­füh­ren­de Per­son).
- Auch für kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen (zum Bei­spiel Fri­seu­re) hat­te der Kreis bereits Maß­nah­men ver­fügt, die ab dem 27. März gel­ten. Für Ter­mi­ne bei Fri­seu­ren und kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen nach Para­graf 12 der NRW-Coro­naschutz­ver­ord­nung muss auch nach dem 29. März ein tages­ak­tu­el­ler, nega­ti­ver Schnell­test vor­ge­legt oder vor Ort ein Selbst­test durch­ge­führt wer­den. Aus­ge­nom­men sind Kin­der bis zum Schuleintritt.