Fehler soll nicht zu Verzögerung bei Gerätehaus führen

Für den Bau des Feu­er­wehr­ge­rä­te­hau­ses Sans­sou­ci ist eine Ände­rung des Flä­chen­nut­zungs­pla­nes erfor­der­lich. Dabei hat es aber einen Feh­ler gege­ben, das fiel jetzt der Bezirks­re­gie­rung auf, die die Ände­rung geneh­mi­gen muss. Nun ist wie­der die Stadt Bal­ve am Zug.

Laut der Vor­la­ge, die den Rats­mit­glie­dern zuge­stellt wor­den war, war die Durch­füh­rung des Offen­la­ge­ver­fah­rens unzu­rei­chend. In die­ser Bekannt­ma­chung wur­den die Stel­lung­nah­men auf­ge­lis­tet, die umwelt­re­le­van­te Infor­ma­tio­nen beinhal­ten. Nach einem Urteil des BVerwG, so heißt es in der Ver­wal­tungs­vor­la­ge, ist auf Infor­ma­tio­nen und Aus­sa­gen zu (im Umwelt­be­richt behan­del­ten) Schutz­gü­tern (Mensch, Tie­re und Pflan­zen, Boden, Was­ser, Luft, Land­schaft, Kul­tur und Sach­gü­ter) und auf nach Ein­schät­zung der Gemein­de wesent­li­che, bereits vor­lie­gen­de umwelt­be­zo­ge­ne Stel­lung­nah­men hinzuweisen. 

Was „Arten umwelt­be­zo­ge­ner Infor­ma­tio­nen“ im Sin­ne des § 3 Abs. 2 BauGB sind, hat der Gesetz­ge­ber nicht abschlie­ßend erläu­tert. Es geht dabei jedoch um mehr als die blo­ße nament­li­che Auf­lis­tung von umwelt­be­zo­ge­nen Stel­lung­nah­men. Erwar­tet wird, dass durch eine Benen­nung bzw. typi­sie­ren­de Kurz­cha­rak­te­ri­sie­rung der Inhal­te der vor­lie­gen­den umwelt­be­zo­ge­nen Infor­ma­tio­nen (aus z.B. Gut­ach­ten, dem Umwelt­be­richt, Stel­lung­nah­men) aus­rei­chend dar­auf auf­merk­sam gemacht wird, inwie­fern umwelt­re­le­van­te Aspekte/ Schutz­gü­ter jeweils betrof­fen sind. Dabei ist uner­heb­lich, ob die­se Infor­ma­tio­nen von der Kom­mu­ne selbst, einer ande­ren Behör­de oder z.B. einer Pri­vat­per­son­vor­ge­tra­gen sind. Eine rei­ne Auf­lis­tung der Stel­lung­nah­men, die umwelt­re­le­van­te Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten, reicht nach Auf­fas­sung der Recht­spre­chung nicht aus. Hier ist viel­mehr dar­auf abzu­stel­len, auf wel­che Schutz­gü­ter sich die umwelt­re­le­van­ten Infor­ma­tio­nen bezie­hen, heißt es abschlie­ßend in der Vorlage. 

Aus Sicht der Bezirks­re­gie­rung Arns­berg läge ein for­mel­ler Man­gel vor, der durch die Auf­he­bung des gefass­ten Fest­stel­lungs­be­schluss­ses und einer erneu­ten Betei­li­gung der Öffent­lich­keit geheilt wer­den kön­ne, erläu­ter­te der Bür­ger­meis­ter. Eine Ver­zö­ge­rung des Baus sei dadurch nicht zu erwar­ten. Die Bau­ge­neh­mi­gung läge vor, der Auf­trag erteilt. „Der Start ist in Kür­ze“, sag­te Bür­ger­meis­ter Huber­tus Mühling.

Der Rat der Stadt Bal­ve stimm­te sowohl der Auf­he­bund wie auch der erneu­ten Betei­li­gung ein­stim­mig zu.