Friseure dürfen Selbsttests weiter nutzen

Fri­seu­re im Mär­ki­schen Kreis dür­fen in bestimm­ten Fäl­len nach wie vor Selbst­tests nut­zen. Bei kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen, bei denen durch­gän­gig eine Mas­ke getra­gen wird, sind wei­ter­hin Selbst­tests zuläs­sig. Der Kreis hat sei­ne All­ge­mein­ver­fü­gung ange­passt. Selbst- und Schnell­tests blei­ben eine wich­ti­ge Grund­la­ge für die Bei­be­hal­tung der Öff­nun­gen.
Im Mär­ki­schen Kreis liegt wei­ter­hin ein dif­fu­ses Infek­ti­ons­ge­sche­hen vor. Um die Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus ein­zu­däm­men, hat der Kreis in einer All­ge­mein­ver­fü­gung bereits wei­te­re loka­le Maß­nah­men über die am Frei­tag­mit­tag aktua­li­sier­te Coro­naschutz­ver­ord­nung des Lan­des NRW hin­aus ver­öf­fent­licht. In der All­ge­mein­ver­fü­gung ging es unter ande­rem um loka­le Rege­lun­gen für kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen und Fri­seu­re.
In den ver­gan­ge­nen Tagen hat die Kreis­ver­wal­tung auf ver­schie­de­nen Wegen vie­le Rück­mel­dun­gen erhal­ten. Um prag­ma­ti­sche Lösun­gen für die jewei­li­gen Bran­chen, unter ande­rem das Fri­seur­hand­werk, zu gewähr­leis­ten, hat der Mär­ki­sche Kreis in Abstim­mung mit dem Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um sei­ne All­ge­mein­ver­fü­gung für den Bereich der kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen ange­passt. Gleich­zei­tig ste­hen wei­ter­hin der Schutz der Betei­lig­ten und die Unter­bre­chung der Infek­ti­ons­ket­ten im Mit­tel­punkt.
Der All­ge­mein­ver­fü­gung des Krei­ses zufol­ge gel­ten ab Don­ners­tag, 1. April, fol­gen­de Auf­la­gen für zuläs­si­ge kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen und Fri­seu­re, wenn sowohl vom Kun­den als auch von den Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern dau­er­haft eine Mas­ke getra­gen wird:
• In die­sem Fall ist von den Besu­che­rin­nen und Besu­chern bzw. den Kun­din­nen und Kun­den unmit­tel­bar vor Ort – in Anwe­sen­heit des Per­so­nals – ein Selbst­test durch­zu­füh­ren. Die­ser muss wäh­rend der Dienst­leis­tung auf­be­wahrt wer­den. Alter­na­tiv kann ein maxi­mal 24 Stun­den alter Schnell­test vor­ge­legt wer­den, der an einer zuge­las­se­nen Test­stel­le durch­ge­führt wurde.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung mit Wir­kung zum 1. April 2021 fin­den Sie im Inter­net:
https://t1p.de/j0fp

Pres­se­stel­le des Mär­ki­schen Kreises

• Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter müs­sen alle zwei Tage einen Selbst- oder Schnell­test machen.
In den Fäl­len, in denen nicht durch­gän­gig eine Mas­ke getra­gen wird, bleibt es auf­grund der Rege­lun­gen in der Coro­naSchV dabei, dass für die Inan­spruch­nah­me der Dienst­leis­tung eine Bestä­ti­gung über einen nega­ti­ven Schnell­test einer aner­kann­ten Test­stel­le vor­ge­legt wer­den muss. Auch die Beschäf­tig­ten benö­ti­gen in die­sem Fall alle zwei Tage eine ent­spre­chen­de Bestätigung.